picto règlementation
Die regelung


In der Straßenverkehrsordnung ist die Benennungspflicht folgendermaßen geregelt:

Seit dem 1. Januar 2017 gilt gemäß Artikel L121-6 der Straßenverkehrsordnung, dass, wenn ein Verkehrsdelikt mit einem Fahrzeug begangen wurde, das auf eine juristische Person zugelassen ist oder sich im Besitz einer juristischen Person befindet, der gesetzliche Vertreter dieser juristischen Person die natürliche Person benennen muss, von der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Delikts gefahren wurde.

Das heißt, der/die gesetzliche Vertreter*in einer juristischen Person (z. B. die Geschäftsführerin eines Unternehmens) ist verpflichtet, die natürliche Person (z. B. einen ihrer Angestellten) am Steuer des auf den Namen der juristischen Person zugelassenen Fahrzeugs (Firmenwagens), als der Verstoß durch ein automatisches Kontroll- oder Radargerät erfasst wurde, zu benennen.

Wenn der/die gesetzliche Vertreter*in selbst Fahrer*in des Fahrzeugs ist, ist er/sie verpflichtet, sich selbst zu benennen, bevor er/sie den Bußgeldbescheid anfechtet oder bezahlt.

Nach der Selbstbenennung wird ein neuer Bußgeldbescheid auf den Namen der Person ausgestellt, die für den Verstoß verantwortlich ist, und nicht mehr auf den Namen des Unternehmens oder seiner Vertretung.

Die Zahlungspflicht des Bußgelds (und ggf. der Punkteabzug) wird daraufhin auf die benannte natürliche Person umgelenkt.

Wird die fahrzeugführende Person, die den Verstoß begangen hat, nicht benannt, wird der Vertretung der juristischen Person zusätzlich zum ursprünglichen Bußgeld eine zusätzliche Bußgeldpauschale auferlegt (die erhöht werden kann).

Parc automobile de véhicules utilitaires

Für wen gilt die Benennungspflicht?

Die Pflicht zur Benennung betrifft die gesetzlichen Vertreter*innen einer juristischen Person:

  • Aktiengesellschaft (Société Anonyme, SA)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société Anonyme à Responsabilité Limitée, SARL)
  • Vereinfachte Aktiengesellschaft (Société à Actions Simplifiées, SAS)
  • Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung (Entreprise Unipersonnelle à Responsabilité limitée, EUR)
  • Verein (association)
  • Lokale Gebietskörperschaft (collectivité locale)
  • öffentliche Einrichtungen (établissements publics)

 

Gleichermaßen gilt die Pflicht zur Benennung der für Verstöße verantwortlichen Fahrer*innen für Fuhrparkbetreiber*innen: gesetzliche Vertreter*innen eines kleinen (1 bis 10 Fahrzeuge), mittelgroßen (mehr als 10 Fahrzeuge) oder großen (mehr als 1000 Fahrzeuge) Fuhrparks.

WICHTIGE INFORMATION : Einzelunternehmer*innen sind in bestimmten Fällen nicht mehr zur Benennung verpflichtet.

 

In dem vom Kassationsgericht erlassenen Beschluss Nr. 530 vom 21. April 2020 (19-86.467) wird festgestellt, dass die Pflicht zur Benennung nicht für Einzelunternehmer*innen gilt, sofern ihr Fahrzeug tatsächlich auf ihren Namen (der natürlichen Person) und nicht auf den Namen ihrer Gesellschaft (der juristischen Person) zugelassen ist.

In diesem Fall sind Einzelunternehmen (entreprises individuelles) oder Unternehmen auf eigenen Namen (entreprises en noms propres: Handwerker*innen, Händler*innen, Landwirt*innen usw.), Freiberufler*innen (professions libérales: Ärzt*innen, Krankenschwester*innen, Rechtsanwält*innen, Architekt*innen usw.) und Selbstständige (auto-entrepreneurs) nicht mehr verpflichtet, sich im Falle eines Verstoßes selbst zu benennen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2021-401 vom 8. April 2021 müssen Unternehmer*innen jedoch in Fällen, in denen das Fahrzeug auf eine juristische Person (Gesellschaft oder Unternehmen) zugelassen ist, als gesetzliche Vertretung der juristischen Person den/die für den Verstoß verantwortlichen Fahrer*in (einschließlich ihrer selbst) benennen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Einzelunternehmer*in.

Welche Verstöße sind von der Benennungspflicht betroffen?

 

Es handelt sich um 12 Verstöße, die „von bzw. ausgehend von zugelassenen automatischen Kontrollgeräten“ (Artikel L.130-9 der französischen Straßenverkehrsordnung) festgestellt werden und sich auf folgende Punkte beziehen:

    • Das Anlegen eines Sicherheitsgurts;
    • Die Benutzung von in der Hand gehaltenen Telefonen;
    • Die Nutzung von Wegen und Fahrbahnen, die bestimmten Fahrzeugkategorien vorbehalten sind;
    • Das Halten, Parken und Fahren auf Seitenstreifen;
    • Das Einhalten von Sicherheitsabständen;
    • Das Be- und Überfahren durchgezogener Linien;
    • Schilder, auf denen Fahrzeuge zum Anhalten aufgefordert werden;
    • Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten;
    • Das Überholen;
    • Das Befahren des Bereichs zwischen den beiden Haltelinien an einer Ampel, der Fahrrädern und Kleinkrafträdern vorbehalten ist;
    • Das Tragen eines Helms für Benutzer von Zweirädern;
    • Die fehlende Versicherungsdeckung.

Wie hoch ist die Geldstrafe für das Versäumnis der Benennungspflicht?

 

Wird der/die Fahrer*in des Fahrzeugs von der gesetzlichen Vertretung nicht benannt, muss die juristische Person eine Bußgeldpauschale in Höhe von 675 EUR zahlen, die auf 1875 EUR erhöht wird, wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt. Im Falle einer Anfechtung kann vom Polizeigericht eine Geldstrafe von bis zu 3750 EUR verhängt werden.

Wenn der Bußgeldbescheid an die gesetzliche Vertretung gerichtet ist, droht dieser eine Geldstrafe bis zu 750 EUR.

Diese Geldstrafen werden zusätzlich zum Bußgeld für den ursprünglich begangenen Verstoß verhängt, für den die gesetzliche Vertretung allein aus eigenen Mitteln haftet (Artikel L121-2 und L121-3 der französischen Straßenverkehrsordnung), sofern keine Benennung erfolgt ist.

Sonderfälle: Selbstanzeige, Diebstahl, Identitätsdiebstahl...

 

Wenn die gesetzliche Vertretung der juristischen Person selbst die Person ist, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes gefahren hat, ist sie verpflichtet, sich selbst zu benennen.

Anderenfalls können von ihrem Führerschein keine Punkte abgezogen werden, und die juristische Person, die sie gesetzlich vertritt, erhält einen Bußgeldbescheid wegen Nichterfüllung der Benennungspflicht. Hat sie selbst einen Verstoß begangen, muss die gesetzliche Vertretung daher zwingend ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Führerscheinnummer angeben, genauso wie alle anderen Fahrer*innen auch.

War das Fahrzeug, an dessen Steuer der Verstoß begangen wurde, zum Zeitpunkt des Verstoßes als gestohlen gemeldet, liegt ein Kennzeichenmissbrauch oder ein Ereignis höherer Gewalt vor, muss die gesetzliche Vertretung, an die der Bußgeldbescheid gerichtet ist, dem Staatsanwalt innerhalb von 45 Tagen die Unterlagen übermitteln, mit denen der Diebstahl, der Kennzeichenmissbrauch oder das Ereignis höherer Gewalt nachgewiesen werden kann.

Die Benennung kann auf zwei Wegen vorgenommen werden:

 

 

  • Per Einschreiben mit Rückschein

Dabei werden die Identität und die Anschrift der natürlichen Person, von der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren wurde, sowie die Nummer des Führerscheins verlangt.

 

Welche Frist gilt für die Benennung des/der für den Verstoß verantwortlichen Fahrers/Fahrerin?

Sie verfügen über Frist von 45 Tagen ab dem Datum auf Ihrem Bußgeldbescheid, um diese Benennung gegenüber der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.

Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie eine Bußgeldpauschale für die Nichtbenennung, die auf den Betrag des ursprünglichen Bußgeldbescheids aufgeschlagen wird.

Circulation de poids lourds

Benennungspflicht: Warum wurde das Gesetz geändert?

 

Mit der Benennungspflicht sollen die gesetzlichen Vertreter*innen und die Fahrer*innen von Fahrzeugen juristischer Personen somit zur Verantwortung gezogen werden.

Seit der Einführung des automatisierten Kontrollsystems zu Beginn der 2000er Jahre kam es häufig vor, dass sich Fahrer*innen, die mit dem auf eine juristische Person zugelassenen Fahrzeug einen Verstoß begangen hatten, einem Punkteabzug entziehen konnten. Es kam sogar vor, dass die juristische Person anstelle der zuwiderhandelnden Person die Geldstrafe bezahlte. Bei einem solchen Verfahren wird nicht nur der/die Zuwiderhandelnde, sondern auch das Unternehmen, bei dem diese Person beschäftigt ist, von der Verantwortung entbunden. Es gefährdet das Leben der Personen am Steuer und andere Verkehrsteilnehmende, denn es wird nicht dazu ermutigt, die Regeln der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.

Schon gewusst? Verkehrsunfälle: Die häufigste Todesursache am Arbeitsplatz

Allein im Jahr 2020 wurden laut Daten der Generaldirektion für Arbeit 49.828 Personen Opfer arbeitsbedingter Straßenverkehrsunfälle, davon 11.656 auf Dienstreisen (Dienstreiseunfälle).

Im selben Jahr verunglückten 356 Personen tödlich bei Straßenverkehrsunfällen, die somit die häufigste Todesursache am Arbeitsplatz sind.

Aus diesem Grund wurde beschlossen, ein Bußgeld einzuführen, das mit der Verpflichtung einhergeht, die Identität des Fahrers/der Fahrerin offenzulegen. Mit diesem Bußgeld wird sichergestellt, dass der Fahrer/die Fahrerin tatsächlich die Person ist, an die sich das Warnsignal des Punkteverlusts richtet.